Patientenrechte
Gerade bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung wie Bauchspeicheldrüsenkrebs es ist, ist es wichtig, sich aktiv an der Behandlung zu beteiligen! Eine notwendige Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihre Rechte kennen und diese auch in jeder Phase der Erkrankung wahrnehmen.
PATIENTENCHARTA
Die grundlegenden Patientenrechte sind in der sogenannten „Patientencharta“ zusammengefasst und stützen sich auf die vier wichtigsten Eckpfeiler:
- Patientenwürde
- Selbstbestimmung
- Information und
- Unterstützung.
Die Patientencharta ist eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, die zwischen Bund und Ländern zum Schutz Ihrer Interessen in Gesetzgebung und Vollziehung abgeschlossen wurde.
Ausführliche Informationen zu Ihren Rechten finden Sie unter: https://www.gesundheit.gv.at/Portal.Node/ghp/public/content/patientenrechte_patientencharta.html
Das in der Patientencharta festgehaltene Recht auf Selbstbestimmung und Information umfasst auch die Patientenaufklärung, die durch den behandelnden Arzt in einem persönlichen Einzelgespräch zu erfolgen hat.
Nähere Informationen zu Umfang und Inhalten finden Sie unter: https://www.gesundheit.gv.at/Portal.Node/ghp/public/content/patientenrechte_patienteninformation_patientenaufklaerung.html
PATIENTENVERFÜGUNG
Falls Sie Ihr Recht auf Selbstbestimmung auch im Fall des Verlustes der eigenen Handlungsfähigkeit (z.B. wegen Bewusstlosigkeit) wahrnehmen möchten, macht es Sinn, gerade für die letzte Phase der Erkrankung eine Patientenverfügung abzuschließen. Grundsätzlich können zwei Arten der Patientenverfügung unterschieden werden:
Bei der beachtlichen Patientenverfügung, die auch mündlich erfolgen kann, muss sich der behandelnde Arzt sich nicht unbedingt an die Erklärung halten. Die abgelehnten Behandlungsmaßnahmen – wie z.B. Wiederbelebung oder lebensverlängernde Maßnahmen wie künstliche Beatmung und Ernährung – sind in der beachtlichen Patientenverfügung nicht konkret beschrieben, was dem behandelnden Arzt mehr Auslegungsspielraum lässt.
Bei einer verbindlichen Patientenverfügung müssen strenge formale und inhaltliche Vorschriften befolgt werden. Dazu gehören unter anderem auch ein ärztliches Aufklärungsgespräch sowie die Errichtung vor einem Rechtsanwalt, Notar oder einem rechtkundigen Mitarbeiter einer Patientenanwaltschaft. Eine verbindliche Patientenverfügung gilt für den Zeitraum von 5 Jahren. Wird sie nicht fristgerecht verlängert, wird daraus eine beachtliche Patientenverfügung.
Ausführliche Informationen zur Errichtung einer Patientenverfügung finden Sie unter: https://www.gesundheit.gv.at/Portal.Node/ghp/public/content/patientenrechte_patientenverfuegung.html